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Spring scenery across China(18)

aus Wikipedia, der freien Enzyklop?die
百度 北京时间3月13日18点,2018赛季亚冠第四轮打响焦点战,蔚山现代主场迎战上海上港,此役,蔚山现代的日本前锋丰田阳平获得了多次机会,尤其是一次门前空门的机会,但都打高了,这让蔚山现代主帅在场边焦急暴怒。

Extremismus ist ein in der Extremismusforschung umstrittener Begriff, mit dem Beh?rden und Gerichte in Deutschland seit etwa 1973 politische Einstellungen und Bestrebungen als grunds?tzlich verfassungsfeindlich bewerten und im umstrittenen Modell des politischen Spektrums den ?u?ersten R?ndern au?erhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuordnen. Der Begriff ersetzte im amtlichen Sprachgebrauch den bis dahin gebr?uchlichen Begriff Radikalismus, der seither für politische Einstellungen am Rande innerhalb des demokratischen Spektrums verwendet wird. In den sp?rlichen wissenschaftlichen Darstellungen werden teilweise die Differenzen zwischen den verschiedenen Formen des Extremismus hervorgehoben, mangelnde Differenziertheit vor allem hinsichtlich dem kapitalismuskritischen Linksextremismus bem?ngelt und die Verlagerung beh?rdlicher, vermeintlich verbindlicher Vorstellungen in das Feld des politischen Diskurses kritisiert.

Die Attribute ?extrem“ und ?extremistisch“ sind vom lateinischen Wort extremus abgeleitet, dem Superlativ von ?au?en“ (exterus).

Für die deutschen Verfassungsschutzbeh?rden hat der Begriff eine normative und abwertende Funktion.[1] Er ist nicht legal definiert. Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz definierte im Jahr 2000 Extremismus in Form einer definitio ex negativo als ?fundamentale Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaats“.[2] Darunter fielen alle Bestrebungen, die sich gegen den Kern des Grundgesetzes oder der FDGO insgesamt richten.

Diese Begriffe – ?demokratischer Verfassungsstaat“, ?Kern des Grundgesetzes“ und ?Freiheitlich-Demokratische Grundordnung (FDGO)“ – führen hier gleichbedeutend auf die Definition im SRP-Verbotsurteil vom 23. Oktober 1952 (1 BvB 1/51) – dem ersten Parteiverbot in der Bundesrepublik Deutschland – hin[3]:

2. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschlu? jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Pers?nlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouver?nit?t, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzm??igkeit der Verwaltung, die Unabh?ngigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsm??ige Bildung und Ausübung einer Opposition.[4]

Uwe Backes definierte 2001 Extremismus als ?politische Diskurse, Programme und Ideologien, die sich implizit oder explizit gegen grundlegende Werte und Verfahrensregeln demokratischer Verfassungsstaaten richten“.[5]

Definition und Anwendung des in der Politikwissenschaft etablierten Begriffs sind umstritten. Besonders diskutiert wird, inwieweit er als Oberbegriff für Linksextremismus und Rechtsextremismus geeignet ist.[6][7]

Begriffsherkunft und Abgrenzung

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Ideengeschichtlich aus dem Umfeld der Totalitarismustheorien stammend leitet sich der Extremismusbegriff aus dem KPD-Verbot von 1956 ab. In dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) kam es zu einer richtungsweisenden Auslegung der Prinzipien der ?streitbaren Demokratie“ des Grundgesetzes und des darin mehrfach erw?hnten Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese gelte es zu schützen:[8]

?Wenn das Grundgesetz einerseits noch der traditionellen freiheitlich-demokratischen Linie folgt, die den politischen Parteien gegenüber grunds?tzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus blo?er Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eigenen Wertsystems überhaupt zu verzichten. Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschr?nkungen der politischen Bet?tigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grundgesetz hat also bewu?t den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen.“

BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 141

Zuvor war in dem Zusammenhang von Rechts- bzw. Linksradikalismus gesprochen worden. Die Forschung geht von einer übergangsphase vom Radikalismus- zum Extremismusbegriff zwischen 1967 und Mitte der 1970er-Jahre, als politische Reaktion auf die Neue Linke, aus.[9] Abgeleitet vom Anforderungsprofil des genannten Urteils des BVerfG wird ?Extremismus“ seither als Arbeitsbegriff für die Verwaltungspraxis verwendet. Er erschien in dieser Form erstmals im Verfassungsschutzbericht von 1973. Bis 1975 kam es zu einer vollst?ndigen Begriffsumstellung beim Inlandsgeheimdienst. Auch in anderen Beh?rden diente die Umstellung im Sprachgebrauch dazu, m?gliche verfassungsfeindliche Bestrebungen besser erfassen zu k?nnen. Heute verwenden ihn die meisten der im Parlament vertretenen politischen Parteien ebenso wie die staatlichen Institutionen der Bundesrepublik. In Gesetzestexten wird auf ihn ebenfalls Bezug genommen.[10]

Der frühere Innenminister Werner Maihofer begründete die begriffliche Abgrenzung zum ?Radikalismus“ mit dem Hinweis, dass politische Bestrebungen nicht allein deshalb verfassungswidrig seien, weil sie radikale Fragen stellen. Zwar werden die Begriffe auch in der wissenschaftlichen Literatur weiterhin nicht pr?zise abgegrenzt und oft synonym verwendet. In der beh?rdlichen Terminologie macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob eine Gesinnung oder Organisation als ?radikal“ oder ?extremistisch“ eingestuft wird, da davon abh?ngt, ob sie als noch verfassungsgem?? (radikal) oder verfassungswidrig (extremistisch) eingesch?tzt wird.[11]

Da dieser so genannte ?normative Extremismusbegriff“ eine Abweichung von der gesellschaftlichen Norm beinhaltet und diese Abweichung zugleich negativ bewertet, nennen sich so bezeichnete Gruppen in der Regel nicht selbst ?extremistisch“. Vielmehr betrachten sie dieses Attribut als herabsetzende Zuschreibung und Ausgrenzung ihrer politischen Positionen aus dem demokratischen Meinungsspektrum und dem gesellschaftlichen Diskurs.

Extremistisches Denken

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Die Mehrzahl der Forschungsarbeiten zum politischen Extremismus befassen sich mit der Frage, ob eine politische Gruppierung extremistisch ist oder nicht.[12] Dabei kommt die normative, bewertende Perspektive zum Einsatz. In dieser wird Extremismus negativ als Antithese zum demokratischen Verfassungsstaat konzipiert. Folgende Kriterien sind dabei relevant:

?das Ethos menschlicher Fundamentalgleichheit, Menschen- und Bürgerrechte, der Konstitutionalismus mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und dem Schutz der pers?nlichen Freiheitssph?re des Einzelnen, rechtsstaatliche Vorgaben, das Mehrheitsprinzip verbunden mit einem Minderheitenschutz, ein Verst?ndnis von Demokratie im Sinne der Konkurrenztheorie, ein politischer und gesellschaftlicher Pluralismus sowie das Repr?sentativprinzip“[13]

Eine zweite Perspektive definiert politischen Extremismus positiv. Dabei geht es um die Frage, was extremistisches Denken im Kern ausmacht. In seiner positiven Begriffsdefinition ist der Absolutheitsanspruch das entscheidende Kriterium, um extremistisches Denken zu identifizieren. Nach Uwe Backes besteht dieser aus bestimmten ?Kernaussagen über die Welt“, von denen Extremisten behaupten, sie würden auf ?objektiven“ Erkenntnissen basieren und w?ren absolut wahr.[14] Uwe Backes setzt dem ?totalit?ren Denken“ das Konzept der Mehrdeutigkeit entgegen: Danach resultiert extremistisches Denken aus der fehlenden Bereitschaft, Mehrdeutigkeit bei der Bewertung politischer Ph?nomene zuzulassen.[15]

Tom Mannewitz und Fabian Fischer kontrastieren in ?hnlicher Weise das psychologische Konzept der Ambiguit?tstoleranz, also das Ertragen-k?nnen von Mehrdeutigkeit, vom koh?renzdominierten Denken extremistischer Akteure. Ein ?koh?rentes Denksystem“ diene der Meidung von ?Mehrdeutigkeit und Widersprüchlichkeit“ und damit der Aufl?sung kognitiver Dissonanzen.[16] Nach Fischer ist die demokratische Antwort auf ein extremistisches Feindbild nicht ?eine ?richtige‘ Wirklichkeit, sondern der Pluralismus der Sichtweisen und Deutungen auf die komplexe soziale Welt“.[17]

Der radikale Wahrheitsanspruch extremistischer Akteure ergibt sich nach Fischer aus den Mehrwerten, die Ideologien den Menschen bieten. Dazu z?hlen Identit?tsstiftung, Gruppenkoh?sion und die Externalisierung von Problemen in Form von einfachen monokausalen Erkl?rungsmustern. Negativ wahrgenommene Ph?nomene haben im extremistischen Weltbild meist nur eine Ursache, seien es ?die Juden“, ?Amerika“ oder ?das Kapital“. Dies funktioniere, weil Menschen für einfache Ursache-Wirkungs-Zusammenh?nge empf?nglich seien.[12] Nach Fischer finden sich in den Abwehrideologien extremistischer Ideologien wiederkehrende, antiliberale Motive. So sei immer wieder die Rede von ?Identit?tszersetzung und Kulturverfall“, der Gefahr einer ?Zerst?rung der Gemeinschaft“ und ?Motive von dunklen M?chten“. Aus diesen immer wieder auftretenden Motiven k?nne man die Treiber extremistischen Denkens ableiten. Dazu z?hlten insbesondere ?ngste und Schutzbedürfnisse in einer sich wandelnden und komplexer werdenden Welt.[12]

Beispiel für muslimischen Extremismus: Demonstranten auf den Malediven fordern die Einführung der Scharia mit dem Plakat: ?Demokratie ist ein gescheitertes System“

Eine sowohl bei Beh?rden als auch in den Sozialwissenschaften g?ngige Unterteilung unterscheidet folgende Hauptarten des Extremismus:

  • der Linksextremismus: Dieser galt durch den Terror der Roten Armee Fraktion in den 1970er Jahren in der Bundesrepublik als Hauptgefahr für den Verfassungsstaat. Die Beh?rden fassen darunter sehr verschiedene politische Richtungen, die den Kapitalismus überwinden wollen: einerseits Autonome und Anarchisten, andererseits K-Gruppen und Parteien, die Formen des Kommunismus anstreben. Dabei bezieht sich die Einordnung als Linksextremismus oft eher auf programmatische Ziele als auf tats?chliche Politik.
  • der Rechtsextremismus: Dieser galt in den 1990er Jahren als Hauptgefahr und ist Quelle hoher Gewaltbereitschaft. Auch hier werden verschiedene Gruppen und Parteien in ein gemeinsames Spektrum ?rechts von“ den demokratischen konservativen Parteien eingeordnet. Als Hauptdifferenz zum Linksextremismus wird genannt, dass der Rechtsextremismus das ?Ethos fundamentaler Menschengleichheit“ ablehne.[5] Solche Str?mungen werden seit dem Brandanschlag von Solingen, dem Mordanschlag von M?lln, den Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen und den Ausschreitungen von Hoyerswerda in der Regel als gewaltbereiter und aggressiver eingesch?tzt als der Linksextremismus. Seit dem vom ehemaligen Bundeskanzler Gerhard Schr?der ausgerufenen ?Aufstand der Anst?ndigen“ und dem Scheitern des NPD-Verbotsverfahrens hat die Aufmerksamkeit in den Medien wie auch bei Beh?rden hier jedoch wieder nachgelassen. Das Thema Rechtsextremismus bekam dann seit November 2011 wieder gr??ere Aufmerksamkeit in der ?ffentlichkeit, nachdem die Verantwortung der rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) für eine Mordserie an Ausl?ndern (2000 bis 2006), den Nagelbombenanschlag in K?ln (2004) und den Polizistenmord von Heilbronn (2007) publik geworden war. In Folge des Anschlags in Hanau 2020 erkl?rte Innenminister Horst Seehofer (CSU), Rechtsextremismus ?ist derzeit die h?chste Sicherheitsbedrohung für die Bundesrepublik“.[18]
  • der islamistische Extremismus, dessen Vertreter in verschiedenen Spielarten einen Fundamentalismus vertreten, dessen Interpretation des Islam den Freiheits- und Emanzipationsversprechen der Aufkl?rung diametral entgegensteht und immer auch gegen Juden gerichtet ist. Er findet sich etwa bei den Muslimbrüdern, bei Al-Qaida und dem IS.[19] Sp?testens seit, in dem Fall Al-Qaida, mit den Terroranschl?gen des 11. September 2001 Terroranschl?ge verst?rkt auch in westlichen Staaten verübt werden, stellt er auch hier eine Gefahr für die innere und ?u?ere Sicherheit dar. Unter den hiesigen Akteuren rücken neben Personen aus dem Nahen Osten und Zentralasien auch solche aus der zweiten oder dritten Einwandergeneration oder zum Islam Konvertierte, die aufgrund ?religi?ser, gesellschaftlicher, kultureller oder psychologischer Faktoren“ das westliche Wertesystem ablehnen, in den Fokus von Wissenschaft und Verfassungsschutz.[20] Diese agierten in Gruppierungen mit Kontakten zu islamistischen Strukturen im Ausland, sowie in Kleinstgruppen oder aber auch als Einzelpersonen und seien ideologisch oft in der N?he zu Al-Qaida[21] sowie seit Mitte der 2010er-Jahre des IS[22] angesiedelt.
  • Der von den Verfassungsschutzbeh?rden so genannte ?Ausl?nderextremismus“, der ausl?ndische extremistische Aktivit?ten im Inland erfasst, wird nicht als eigener Typus des Extremismus verstanden.

In der Soziologie wurde bereits Ende der 1950er Jahre der nicht unumstrittene Begriff eines Extremismus der Mitte eingeführt. Demzufolge neigen nicht nur die rechten und linken ?R?nder“ eines Parteiensystems zur Diktatur, sondern auch die Parteien der Mitte. Seit Anfang der 1990er Jahre wird der Begriff verst?rkt dazu benutzt, um auf intolerante Tendenzen innerhalb der politischen Mitte aufmerksam zu machen, die einen ?Resonanzboden“ für die Ausbreitung extremistischer Weltanschauungen bilden k?nnten.

Kritik des Begriffes

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Vor dem Hintergrund von Herkunft und Gebrauch der Begriffe ?Radikalismus“ und ?Extremismus“ ist auch in der Extremismusforschung selbst umstritten, ob und inwieweit die Abgrenzung gegenüber ?radikalen“ oder ?extremistischen“ Tendenzen der Verteidigung demokratischer Positionen dienen kann. Kritiker heben hervor: Da die ?Definitionsmacht“ hier bei den politischen Institutionen des Staates liege, bestehe die Gefahr, dass andere Demokratievorstellungen ausgeblendet und Minderheitspositionen tendenziell mit illegitimen politischen Zielsetzungen gleichgesetzt werden.

Die Verwendung solcher Begriffe dient dazu, dem Staat gegenüber ablehnend eingestellte Gruppen oder Einzelpersonen, die durchaus unterschiedliche Ziele und Inhalte vertreten k?nnen, anhand bestimmter idealtypischer Merkmale zusammenzufassen und in eine ?Schublade“ einzuordnen. So lie?en sich nach herrschender Meinung Merkmale bestimmen, die allen Extremismen gemeinsam sind (Alleinvertretungsanspruch, Ablehnung pluralistisch-demokratischer Systeme, Dogmatismus, Freund-Feind-Denken und ein Fanatismus, dem jedes zum Ziel führende Mittel legitim erscheint). Damit werden nach Ansicht von Kritikern aber die inhaltlichen Divergenzen zwischen den verschiedenen ?Extremisten“ ausgeblendet oder jedenfalls nicht genügend berücksichtigt.[23]

Anh?nger des klassischen Extremismusbegriffs wenden demgegenüber ein, die unterschiedlichen (und m?glicherweise auch moralisch unterschiedlich zu bewertenden) Zielsetzungen verschiedener extremistischer Gruppen seien jedenfalls dann verh?ltnism??ig unbeachtlich, wenn das explizit oder implizit favorisierte Endziel trotz der im Einzelnen abweichenden politischen Inhalte und Ideale ein diktatorisches, die pers?nliche Freiheit aufhebendes Regime sei oder die Bedrohung durch ein derartiges Szenario zumindest in Kauf genommen wird. ?Mit der gemeinsamen Bezeichnung ?Extremismus‘ ist nicht mehr oder weniger gemeint, als dass die Bewegung auf die Errichtung oder Bewahrung einer Diktatur zielt.“[24] Daher bestreiten Vertreter des klassischen Konzeptes die grunds?tzliche Untauglichkeit der etablierten Begrifflichkeiten. Auch innerhalb des etablierten Extremismuskonzeptes werde zwischen den Ideologien von Rechtsextremismus und Linksextremismus deutlich unterschieden.[24] Dass diese Unterscheidung dennoch von der Warte eines eigenen Wertegerüstes ausgehe, das im demokratischen Verfassungsstaat wurzele, werde nicht geleugnet: ?Der Extremismusansatz ist n?mlich nicht staats- oder systemtreu, wie ihm ab und an vorgeworfen wird, sondern demokratietreu.“[24]

Die Auseinandersetzung um die Berechtigung des normativen Extremismusbegriffes macht deutlich, dass die Verwendung des Oberbegriffs ?Extremismus“ bei staatlichen Beh?rden und Gerichten im Rahmen des Verfassungsschutzes wesentlich unproblematischer gesehen und gehandhabt wird als in Forschung und Wissenschaft.

Gero Neugebauer vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, von einer eigenst?ndigen empirischen Extremismusforschung im eigentlichen Sinn k?nne bislang kaum die Rede sein. Die einschl?gige Literatur fasse vor allem Ergebnisse anderer Forschungsbereiche zusammen und ordne sie unter den Extremismusbegriff, aufgeteilt nach Links- und Rechtsextremismus, ein. Obschon es in Bezug auf den Rechtsextremismus zwar durchaus beachtliche Forschungsleistungen gebe, treffe das für den Bereich des Linksextremismus aber nicht zu. Erschwerend komme hinzu, dass die Zuordnung zu einem politischen Spektrum zeitlichen Ver?nderungen unterworfen sein kann. Das normative Extremismuskonzept werde wegen seiner ?Eindimensionalit?t“ und ?Fixierung auf den demokratischen Rechtsstaat“ der komplexen gesellschaftlich-politischen Wirklichkeit kaum gerecht.

Eindimensional sei der Begriff wegen der Vorstellung von einer ?Achse“, auf der sich das politische Spektrum von links über die Mitte bis nach rechts gruppiere. Aus diesem Konstrukt erg?ben sich vielf?ltige Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme und damit erhebliche Interpretationsspielr?ume. Der Extremismus markiere jeweils den ?u?ersten Rand des Spektrums, dessen Mitte eine politische Wertung sei. Aus dieser normativen Sicht leite sich ein Extremismusbegriff her, der alle Einstellungen, Verhaltensweisen, Institutionen und Ideen einschlie?t, die sich in irgendeiner Weise gegen den demokratischen Verfassungsstaat richten.[25] Das mache die normative Begriffskonzeption aber noch nicht zur Grundlage für belastungsf?hige empirische Forschung, die die Heterogenit?t politischer Einstellungen zufriedenstellend berücksichtigen k?nne.

Auch die Befürworter der herrschenden normativen Definition betonen, dass zwar Gemeinsamkeit in der Ablehnung des ?demokratischen Verfassungsstaates“, zugleich aber auch fundamentale Unterschiede zwischen extremistischen Gruppen bestehen. So betonen etwa Uwe Backes und Eckhard Jesse:

?Zwischen rechten und linken Extremismen, Anarchisten und Kommunisten, Monarchisten und Neonationalsozialisten bestehen betr?chtliche Divergenzen, so dass rechts- und linksextreme Gruppen sich nicht nur gegenseitig, sondern auch untereinander oft heftig bek?mpfen.“[26]

?hnlich führt Steffen Kailitz aus:

?Eine einheitliche extremistische Ideologie existiert natürlich nicht. Nicht nur, dass Links- und Rechtsextremisten keine gemeinsame Ideologie haben. Sie sind einander in aller Regel sogar spinnefeind.“[24]

Für Neugebauer hat der normative Extremismusbegriff deswegen insgesamt St?rken und Schw?chen: Er eigne sich vor allem dazu, ?Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu identifizieren und ihr Verhalten gegebenenfalls zu sanktionieren“.[27] Für die darüber hinausgehenden Forschungsinteressen der Sozialwissenschaften lehnt Neugebauer die Verwendung des ?eindimensionalen“ Achsenmodells hingegen als ?unterkomplex“ (will sagen: der Komplexit?t der beschriebenen Verh?ltnisse nicht angemessen) ab. Der Linksextremismus sei politisch und ideologisch wesentlich inhomogener als der Rechtsextremismus. Daher habe sich zwar eine sozialwissenschaftliche Rechtsextremismusforschung, aber keine Linksextremismusforschung etabliert und der Extremismusansatz habe sich in der sozialwissenschaftlichen Forschung nicht durchsetzen k?nnen. Im Kontext beh?rdlicher Exekutivma?nahmen und des Schutzes der FDGO beh?lt der Begriff jedoch auch für Neugebauer seine Berechtigung.

Claus Leggewie wirft der Verwendung des Begriffs durch die ?mter des Verfassungsschutzes mangelnde Pr?zision ebenso wie eine weit in das Vorfeld politischer Kommunikation hinein verlagerte Aktivit?t der Beh?rden vor. Abzustellen sei deswegen nicht schon auf eine Vorfeldaufkl?rung potentieller und vermuteter Extremisten im Rahmen eines ?westdeutschen Sonderweges, wie er in keiner anderen westlichen Demokratie“ existiere,[28] sondern erst auf Feststellung gewaltsamen Verhaltens oder politischer Straftaten.

Begriffsentstehung
  • Carl Joachim Friedrich: Totalitarismustheorie. In: Alfred S?llner u. a. (Hrsg.): Totalitarismus. Eine Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts. Akademischer Verlag, Berlin 1997, ISBN 3-05-003122-0.
  • Uwe Backes: Politische Extreme. Eine Begriffsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung. Bd. 31). Vandenhoeck & Ruprecht, G?ttingen 2006, ISBN 3-525-36908-5.
Forschung
  • Claudia Fr?hlich, Horst-Alfred Heinrich, Harald Schmid (Hrsg.): Jahrbuch für Politik und Geschichte, Bd. 2: Extremismus und Geschichtspolitik. Stuttgart 2011.
  • Astrid B?tticher, Miroslav Mare?: Extremismus. Theorien – Konzepte – Formen. Oldenbourg Verlag, München 2012, ISBN 978-3-486-59793-6.
  • Kai Arzheimer: Die Wahl extremistischer Parteien. In: Jürgen W. Falter, Harald Schoen (Hrsg.): Handbuch Wahlforschung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-13220-2, S. 389–421.
  • Uwe Backes, Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0997-4.
  • Jürgen P. Lang: Was ist Extremismusforschung? – Theoretische Grundlagen und Bestandsaufnahme. In: Uwe Backes, Eckhard Jesse (Hrsg.): Gef?hrdungen der Freiheit. Extremistische Ideologien im Vergleich. G?ttingen 2006, ISBN 3-525-36905-0, S. 41–85.
  • Anton Pelinka: Die unheilige Allianz. Die rechten und die linken Extremisten gegen Europa. B?hlau, Wien u. a. 2015, ISBN 978-3-205-79574-2.
  • Eckhard Jesse, Tom Mannewitz (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis. Nomos, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-1807-8
  • Fabian Fischer: Die konstruierte Gefahr. Feindbilder im politischen Extremismus. Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-5149-5.
  • Alexander Akel: Strukturmerkmale extremistischer und populistischer Ideologien. Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-8012-9.
Deutschland
  • Uwe Backes, Eckhard Jesse: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. 4. Auflage. Bonn 1996.
  • Kai Arzheimer: Wahlen und Rechtsextremismus. In: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Extremismus in Deutschland. Erscheinungsformen und aktuelle Bestandsaufnahme. Berlin 2004, S. 56–81.
  • Steffen Kailitz: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland: Eine Einführung. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2004, ISBN 3-531-14193-7.
Kritik
Kritik der Kritik
  • Armin Pfahl-Traughber: Kritik der Kritik der Extremismustheorie. (PDF) In: Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung 2013. Armin Pfahl-Traughber, Fachhochschule des Bundes für ?ffentliche Verwaltung, 2013, S. 31–55, archiviert vom Original am 7. Mai 2021; abgerufen am 21. M?rz 2023.
Wiktionary: Extremismus – Bedeutungserkl?rungen, Wortherkunft, Synonyme, übersetzungen
Wiktionary: Extremist – Bedeutungserkl?rungen, Wortherkunft, Synonyme, übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Petra Bendel: Extremismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Lexikon der Politik, Band 7: Politische Begriffe, C.H. Beck Verlag, München 1995, S. 8384.
  2. Steffen Kailitz: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland: Eine Einführung. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2004, S. 212; vgl. hierzu auch Armin Pfahl-Traughber: Politischer Extremismus – was ist das überhaupt? In: Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Bundesamt für Verfassungsschutz. 50 Jahre im Dienst der inneren Sicherheit. K?ln 2000, S. 213.
  3. Freiheitlich-demokratische Grundordnung
  4. DFR - BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot. Abgerufen am 28. Februar 2020.
  5. a b Uwe Backes: Gestalt und Bedeutung des intellektuellen Rechtsextremismus in Deutschland. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (B 46/2001), Bonn 2001, S. 24.
  6. Petra Bendel: Extremismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Lexikon der Politik, Band 7: Politische Begriffe, C.H. Beck Verlag, München 1995, S. 8384–8387.
  7. Dunkel, Barbara; Gollasch, Christoph; Padberg, Kai (Hrsg.): Nicht zu fassen. Das Extremismuskonzept und neue rechte Konstellationen. Universit?tsverlag der TU Berlin, Berlin 2019, ISBN 978-3-7983-2999-7, S. 254, doi:10.14279/depositonce-7070.
  8. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 141. Abgerufen am 8. Dezember 2018.
  9. Jan Ackermann, Philipp Knopp: Die Metamorphosen des Extremismusbegriffs. Zur Entwicklung einer politischen Grenzsemantik. In: Dunkel, Barbara; Gollasch, Christoph; Padberg, Kai (Hrsg.): Nicht zu fassen. Das Extremismuskonzept und neue rechte Konstellationen. Universit?tsverlag der TU Berlin, Berlin 2019, ISBN 978-3-7983-2999-7, S. 82 ff., doi:10.14279/depositonce-7070.
  10. Vgl. etwa § 18a Aufenthaltsgesetz oder § 27 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG)
  11. Gero Neugebauer: Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen – Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen. In: Wilfried Schubarth, Richard St?ss (Hrsg.): Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland – Eine Bilanz, Opladen 2001. S. 17 (Text online; PDF, S. 3. (Memento vom 24. Februar 2007 im Internet Archive))
  12. a b c Fabian Fischer: Identit?t, Gemeinschaft und dunkle M?chte. Zentrale Motive in Abwehrideologien des politischen Extremismus. In: Sebastian Liebold, Tom Mannewitz, Madeleine Petschke, Tom Thieme (Hrsg.): Demokratie in unruhigen Zeiten. Festschrift für Eckhard Jesse. Nomos, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-4194-6, S. 195–207.
  13. Armin Pfahl-Traughber: Der Extremismusbegriff in der politikwissenschaftlichen Diskussion – Definitionen, Kritik, Alternativen. In: Uwe Backes, Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie. Band 4, Nr. 4. Nomos, 1992, S. 67–86.
  14. Uwe Backes: Politischer Extremismus in Demokratischen Verfassungsstaaten. Elemente einer normativen Rahmentheorie. Opladen 1989.
  15. Uwe Backes: ?Totalit?res Denken“ – Konzeptgeschichte, Merkmale und herrschaftspraktische Wirkungen. In: Religion-Staat-Gesellschaft. Heft 2, 2002, S. 41–56.
  16. Tom Mannewitz: ?Eine wirklich sch?ne nagelneue Welt“. In: Zeitschrift für Politik. 2013, S. 32–47.
  17. Fabian Fischer: Die konstruierte Gefahr. Feindbilder im politischen Extremismus. Nomos, Baden-Baden 2018, S. 65.
  18. Die gr??te Gefahr kommt in Deutschland von rechts - derStandard.at. Abgerufen am 21. Februar 2020 (?sterreichisches Deutsch).
  19. Michael Kiefer: Islamismus. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus. Band 3: Begriffe, Ideologien, Theorien. De Gruyter Saur, Berlin 2008, ISBN 978-3-598-24074-4, S. 137 ff. (abgerufen über De Gruyter Online); Samuel Salzborn: Globaler Antisemitismus. Eine Spurensuche in den Abgründen der Moderne. Beltz Juventa, Weinheim 2018, S. 117 f. u.?.
  20. Matenia Sirseloudi: Radikalisierungsprozesse in der Diaspora. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Nr. 44/2010, S. 39–43 (online).
  21. BMI: Verfassungsschutzbericht 2010 (Memento vom 27. August 2016 im Internet Archive; PDF; 2,45 MB, S. 202)
  22. BMI: Artikel: Terrorismus. In: bmi.bund.de. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 8. Februar 2020.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmi.bund.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  23. So etwa Christoph Butterwegge: Rechtsextremismus, Herder-Verlag, Freiburg im Breisgau 2002, S. 106 ff.
  24. a b c d Steffen Kailitz: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. VS-Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2004, S. 16.
  25. Gero Neugebauer: Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen – Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen. In: Wilfried Schubarth, Richard St?ss (Hrsg.): Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland – Eine Bilanz, Opladen 2001. S. 13–37.
  26. Uwe Backes, Eckhard Jesse: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Band 272). 4. Auflage. Bonn 1996, S. 45.
  27. Gero Neugebauer: Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen – Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen (Memento vom 24. Februar 2007 im Internet Archive) (PDF), hier S. 2.
  28. Claus Leggewie, Horst Meier: über das Ende eines deutschen Sonderwegs. In: Bl?tter für deutsche und internationale Politik
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